Lizenzgeber (LG) genannt. Die Nutzer der Software „blue auditor“ werden nachstehend als
Lizenznehmer (LN) bezeichnet.
LG entwickelt und vertreibt weltweit eine Online Software Applikation „blue auditor“, welche in seiner Firma selbst entwickelt worden ist. Dieses Programm genießt Urheberrechtschutz. LN erwirbt von LG Nutzungsrechte für vorgenannte Software, um diese im weiteren Sinne für die Beurteilung von Immobilienprojekten hinsichtlich unterschiedlichen Aspekten der Nachhaltigkeit einzusetzen.
(1) Alle Aufträge und Vereinbarungen sind rechtsverbindlich, sobald der LN diese im Rahmen des Bestellprozesses bestellt und bestätigt. Aufträge und Vereinbarungen verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Aufträge, welche über eine offizielle Online-Registrierungsstelle des LG getätigt wurden, gelten vom LN als sofort angenommen. Einkaufsbedingungen des LN werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
(1) Der LG räumt dem LN die – durch die Zahlung des Entgelts gemäß §5 bedingte – nicht übertragbare, persönliche, nicht ausschließliche, örtlich beschränkte, zeitlich (auf die Dauer dieses Vertrages) beschränkte Lizenz zur Benutzung der vom LN ausgewählten
Lizenzprogramme wie folgt ein. Die Softwareumgebung wird vom LG online zur Verfügung
gestellt, innerhalb derer, die Vertragssoftware einzusetzen ist. Firmware ist ausdrücklich
keine Software im Sinne dieser Lizenzvereinbarung.
(2)Der Zugriff und die Nutzung überlässt der LG dem LN auf Servern von Drittanbietern über eine Internetverbindung durch die Verwendung eines Internet Browsers. Das Hosting der Vertragssoftware auf der Domain ist im Lizenzpreis unter §5 inkludiert. Die Software ist über die website www.blueauditor.com erreichbar.
(3) Über den online Zugang wird sichergestellt, dass der LG dem LN die Software stets in der aktuellen Version anbietet. Sofern Updates zur Aktualisierung durchgeführt werden,
unterrichtet der LG den LN über die Durchführung. Die Aktualisierung wird, sofern es keine
wichtigen Gründe gibt, in Wartungsfenstern durchgeführt, welche außerhalb der Normarbeitszeit liegen.
(4) Während einer Aktualisierung der Software ist der LG von den in diesem Vertrag beschriebenen Vertragspflichten befreit.
(5) Weitere Lizenzen: Will der LN später Nutzungsrechte für weitere Programme bzw. Module nutzen, wird dies in weiteren Bestellungen erfasst. Auch diese Programme (Module) sind Lizenzprogramme im Sinne dieses Vertrages und unterliegen seinen Bestimmungen.
§3 Beginn und Laufzeit des Nutzungsverhältnisses
(1) Bei Bestellung von Lizenzprogrammen beginnt sofern nicht anderweitig im Leistungsvertrag vereinbart, der Vertrag mit Datum der ersten Erfüllungshandlung und endet mit der nächsten Hauptfälligkeit minus einem Tag.
(2) Die Verträge werden auf Jahresbasis geschlossen und können von beiden Vertragsparteien zur nächsten Hauptfälligkeit ordentlich gekündigt werden.
(3) Bereits gezahlte Entgelte werden nicht zurückerstattet.
(4) Dieser Vertrag gilt ab dem Datum der Unterzeichnung für die Dauer von 1 Jahr.
(5) Wird der Vertrag nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf der Laufzeit schriftlich beendet, so verlängert sich die Laufzeit um jeweils eine weitere Hauptfälligkeit.
(6) Eine wirksame Kündigung bedarf stets der Schriftform bzw. über die Online-Applikation.
(7) Beispiel Jahreslizenz: Der Auftraggeber bezieht eine Lizenz auf Jahresbasis am 12.06.2021 (Datum der Erfüllungshandlung). Lizenz ist gültig bis 11.06.2022. Die nächste Hauptfälligkeit ist der 12.06.2022. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird, sofern keine schriftliche Kündigung erfolgt ist, die Lizenz um jeweils eine Hauptfälligkeit verlängert.
§4 Rechteeinräumung, Zugriffsberechtigungen
(1) Der LN erhält ein nicht ausschließliches, auf 1 Jahr beschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware.
(2) Die Vertragssoftware darf durch eine beliebige Anzahl natürlicher Personen, die als
Angestellte oder Vertreter des LN agieren gleichzeitig genutzt werden.
(3) Der LN darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise
unterlizensieren. Nicht unter diesen Begriff fallen insbesondere – aber nicht ausschließlich – freiberuflich für den LN tätige Personen (z.B. Freelancer), verbundene Unternehmen,
Erfüllungsgehilfen, Kunden oder sonstige Beauftragte des LN.
§5 Lizenzgebühr
(1) Der LN zahlt dem LG für die zur Verfügung gestellten Software eine Vergütung.
(2) Der vereinbarte einjährige Nutzungspreis richtet sich nach den aktuell auf der website
angeführten Preisen und Konditionen bzw. wird der LN vor Bestellung über den Nutzungspreis online während des Zahlungsprozesses informiert.
(3) Der Nutzungspreis basiert auf der Anzahl der Gebäude. Für Portfolien, dh. für eine Mehrzahl von Gebäuden, ist der Nutzungspreis abhängig von der Gesamtanzahl der Gebäude.
(4) Sämtliche Preise sind Nettopreise, d. h. ausschließlich der gegebenenfalls anfallenden
Mehrwertsteuer.
(5) Sämtliche Zahlungen des LN sind bei der Unterzeichnung dieses Software- Lizenzvertrags an den LG fällig und je nach gewählter Zahlungsmethode sofort (zB. Kreditkartenzahlungen) fällig bzw. innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung auf das Konto des LG zu zahlen.
§ 6 Verfügbarkeit
(1) Der LN nimmt zur Kenntnis, dass durch den LG keine 100%-ige Verfügbarkeit der Software
garantiert wird, wenn Einschränkungen oder Beeinträchtigungen entstehen, die nicht im
Einflussbereich des LG stehen. Der LG kann auch im Falle des §2 Abs. 5 für einen
bestimmten Zeitraum von der Leistungspflicht befreit werden.
(2)
Der LN ist verpflichtet den LG unverzüglich und schriftlich über eine Nichtverfügbarkeit zu
informieren.
§7 Gewährleistung
(1) Allgemeines: Der LN bestätigt, dass er sich vor Vertragsabschluss eigenverantwortlich davon überzeugt hat, dass die Lizenzprogramme seinen Anforderungen entsprechen und dass ihm die wesentlichen Funktionsmerkmale der Lizenzprogramme bekannt sind. Der LN anerkennt ausdrücklich, dass wegen der Vertrags-Systemumgebung (zB. Browser und Browserversion), dem Bedienungspersonal und den Lizenzprogrammen ein störungsfreier Gebrauch der Lizenzprogramme nicht allein vom LG gewährleistet werden kann, sowie, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
(2) Der LG leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der LN die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom LG gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, auf welche der LG keinen Einfluss hat.
(3) Ansprüche aus Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängel sind
ausgeschlossen.
(4) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Software nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
(5) Der LN Unternehmer ist er verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf
offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel dem LG unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der LG dem LN nach seiner (des LG) Wahl eine
rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Vertragssoftware verschaffen oder die
Vertragssoftware abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.
(7) Der LG genügt der Pflicht zur Nachbesserung, wenn er Updates bzw. Aktualisierungen in der gehosteten Online-Umgebung bereitstellt und telefonischen Support für den Fall des Auftretens von technischen Problemen bei der Initiierung der Software Applikation im
Rahmen der Gewährleistung anbietet.
(8). Vermutet der LN einen als Mangel unter die Gewährleistung fallend zu qualifizierenden Fehler in einem Lizenzprogramm, hat er den LG unverzüglich schriftlich (E-Mail) unter Angabe des Lizenzprogrammes sowie des Mangels und der für die Fehlerdiagnose und -beseitigung verfügbaren Daten zu informieren und ihm alle zur Beschreibung und Diagnose der Fehler erforderlichen Unterlagen und die Daten (in komprimierter Form in einer E-Mail) zur Verfügung zu stellen und ihm alle Auskünfte über Art und Entstehung der Fehler zu geben. Der LG kann verlangen, dass der LN Fehler anhand seiner Version der Lizenzprogramme nachweist. Der LG führt die erforderlichen Korrekturen an den Lizenzprogrammen durch oder unternimmt andere Maßnahmen, die ihm nach seinem Ermessen zur Vermeidung und/oder Verhinderung solcher Fehler in den Lizenzprogrammen geeignet erscheinen – und sendet dem LN das korrigierte Lizenzprogramm und/oder eine Liste der von ihm zu ergreifenden Maßnahmen zu.
(9) Der LG leistet nicht Gewähr für ausdrücklich als „Vorversion“ oder „Beta Version“ bezeichnete Lizenz-Programmversionen sowie nicht für Fehler, Störungen oder Schaden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, schadhafte Vertrags-Systemumgebung oder anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Der LG haftet nicht für Fehler oder Schäden, die auf Fehler im Betriebssystem oder in Entwicklungs-Tools zurückzuführen sind.
§8 Haftung
(1) Der LG übernimmt keinerlei Haftung für die in die Softwareprodukten des LG integrierten Funktionalitäten von Drittanbietern (Beispiel: Klimarisikoanalyse). Der LG wird allerdings alle Anstrengungen unternehmen immer mit den Besten Drittenanbietern in jedem Bereich zusammenzuarbeiten.
(2)
Bei Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung des LG begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts
vorhersehbar und typisch ist, in jedem Fall jedoch nicht höher als 1 Jahreslizenz.
(3) Es besteht keine weitergehende Haftung des LG.
§9 Löschung von Daten
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der LG sämtliche Daten, Unterlagen und Daten die im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem LG durch den LN zur Verfügung
gestellt wurden, zurückzugeben indem ihm diese ausgehändigt bzw. zum Download bereitgestellt werden.
(2) Der LG hat innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche gespeicherte Daten des Kunden auf dem Server vollständig zu löschen.
§10 Verschwiegenheit
(1) Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.
(2) Der LN hat alle die Lizenzprogramme betreffenden – nicht ohne weiteres allgemein
zugänglichen Informationen – sowie alle Vereinbarungen hinsichtlich der zu entrichtenden
Entgelte geheim zu halten und darf sie nur nach Maßgabe dieses Vertrages und zwingender gesetzlicher Bestimmungen verwenden.
(3) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen
Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen
müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem
Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
(4) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu
wahren.
(5) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine
Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 fällig. Weitergehende Ansprüche der jeweils verletzten Vertragspartei bleiben hiervon unberührt.
§11 Rechte an der Software, Geistiges Eigentum
(1) Der LN anerkennt, dass ihm an den Lizenzprogrammen, sowie an dazugehörigen
Dokumentationen o.ä. keine anderen als die in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte zustehen und alle übrigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht und alle Verwertungs- und Verfügungsrechte über die Lizenzprogramme und das Eigentumsrecht an den Lizenzprogrammen ausschließlich dem LG bzw. dessen Lizenzgeber zustehen.
(2) Dem LN wird kein Recht zur Änderung (selbst zu Zwecken der Fehlerberichtigung),
Anpassung oder Übersetzung der Software, zum Zurückkompilieren, Zurückentwickeln oder zur Entwicklung von daraus abgeleiteten Werken gewährt.
(3) Keine Aussage in diesem Vertrag kann dahingehend ausgelegt werden, dass der LN einen Anspruch auf Ausfolgung des Quellcodes der Lizenzprogramme hat.
§12 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Pflichten gemäß den in Geltung
stehenden datenschutzrelevanten Gesetzen einzuhalten. Die Mitarbeiter des LG unterliegen der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß §6DSG.
§13 Ergänzendes
(1) Der LN darf Ansprüche gegen den LG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel.
(3) AGB des LN finden keine Anwendung.
(4) Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung.
(5) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem
wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.
(7) Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil.